Reisedokumente

Gültiges Reisedokument unbedingt erforderlich

Sehr geehrte Passagier*innen! 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein gültiges Reisedokument (gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis von EU-, EWR- und Schweizer Bürger*innen) unbedingt erforderlich ist, um die Reise mit dem Twin City Liner anzutreten.

Aktuell gilt eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der Binnengrenze im Sinne der Art 25 bis 29 Schengener Grenzkodex zwischen der Slowakei und Österreich. Aus diesem Grund ist die Betreiberin des Twin City Liners (Beförderungsunternehmer) gesetzlich unter anderem verpflichtet,

- die Identitätsdaten der von ihr beförderten Personen

-
 und die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokumenten und allenfalls erforderliche Berechtigungen zur Einreise)

festzuhalten, während eines Zeitraums von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten (§ 111 Fremdenpolizeigesetz).

Aus diesem Grund sind wir verpflichtet, die Reisedokumente bei Fahrten von Bratislava nach Wien digital zu erfassen. Dies erfolgt selbstverständlich unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Für die Verarbeitung Verantwortliche ist die Central Danube Region Marketing & Development GmbH, 1020 Wien, Handelskai 265, vertreten durch Dr. Gerd Krämer und Mag. Franz Zarka. Datenschutzbeauftragter ist Mag. jur. Siegfried Gruber, CSE (O.P.P.); datenschutz@wienholding.at

Hingewiesen wird auf das Bestehen eines Rechtes auf Auskunft seitens der Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechtes auf Datenübertragbarkeit. Da die Verarbeitung im gegenständlichen Fall aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 111 Fremdenpolizeigesetz) der Verantwortlichen erfolgt, können diese Rechte von Personen, die von der Datenverarbeitung betroffen sind (Passagier*innen) nur in jenem Rahmen geltende gemacht werden, als dass dadurch nicht die vollständige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages durch die Verantwortliche unmöglich wird. 

Wir danken für Ihr Verständnis.

Ihr Twin City Liner Team




Weitere Infos:

http://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/start.aspx
http://www.bmeia.gv.at/
http://www.mzv.sk/vieden





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